Member of SCNAT

SGmS strengthens geomorphology as a science and its application. It supports young researchers and promotes relations with related sciences and public administration.

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Statute

A. Name, Sitz und Zweck

  • ART. 1

Name

Unter dem Namen Schweizerische Geomorphologische Gesellschaft (SGmG) / Société Suisse de Géomorphologie (SSGm) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein. Für ihn gelten die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79, sofern nachstehend keine andere Regelung getroffen wird.

Der Verein ist Mitglied der ASG (Association Suisse de Géographie), der SCNAT (Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften) und des IAG (Internationalen Verband der Geomorphologen).

Wo nachfolgend die weibliche oder männliche Form verwendet wird, gilt sie sinngemäss auch für das andere Geschlecht.

  • ART. 2

Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Domizil der Präsidentin.

  • ART. 3

Zweck

Der Verein bezweckt die Stärkung der Geomorphologie in Wissenschaft und Praxis, insbesondere durch die Förderung des Nachwuchses an den Hochschulen und die Pflege von Kontakten zu den Nachbarwissenschaften, zu Behörden, Institutionen und interessierten Kreisen.

  • ART. 4

Tätigkeiten

Der Verein führt jährlich eine Jahrestagung durch, wenn möglich in Kombination mit einem Exkursionsprogramm. Dabei sollen laufende Arbeiten vorgestellt sowie aktuelle Themen behandelt werden. Die SGmG kann auf Antrag oder Gesuch kleinere Forschungsvorhaben von Mitgliedern oder Aktivitäten von besonderem Interesse im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

B. Mitgliedschaft

  • ART. 5

Kategorien

Der Verein besteht aus Aktiv -, Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern.

  • ART. 6

Aktivmitglieder

Einzelpersonen, die sich für die Belange der Geomorphologie interessieren, können als Aktivmitglieder aufgenommen werden. Aktivmitglieder besitzen in allen Angelegenheiten der Gesellschaft Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

  • ART. 7

Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in ausserordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag an den Vorstand durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte eines Aktivmitgliedes, bezahlen aber keine Beiträge.

  • ART. 8

Korrespondierende Mitglieder

Personen und juristische Personen (Behörden, Vereine, Institute, Bibliotheken, usw.), die sich um die Geomorphologie besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht und entrichten keinen Jahresbeitrag. Sie erhalten aber sämtliche vom Verein veranlassten Mitteilungsschreiben, Unterlagen und Einladungen.

  • ART. 9

Mitgliederbeitrag

Aktivmitglieder sind verpflichtet einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Immatrikulierte Studenten sowie Mitglieder im AHV-Alter zahlen den halben Jahresbeitrag ordentlicher Aktivmitglieder.

  • ART. 10

Eintritt und Austritt

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand erfolgen, der über die Aufnahme entscheidet. Erfolgt der Beitritt nach Mitte des Geschäftsjahres (30. Juni), ist das Neumitglied für das laufenden Jahr vom Mitgliederbeitrag befreit.

Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

  • ART. 11

Ausschluss

Mitglieder, welche mit ihrem Mitgliederbeitrag trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind oder die dem Verein durch ihr Verhalten Schaden zufügen, können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder können gegen ihren Ausschluss rekurrieren. Der Rekurs ist an die Generalversammlung zu richten, welche endgültig entscheidet, und hat keine aufschiebende Wirkung.

C. Organisation

  • ART. 12

Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

  • ART. 13

Generalversammlung

Alljährlich findet eine Generalversammlung statt, zu der sämtliche Mitglieder eingeladen werden. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Zuständigkeiten

Die Generalversammlung ist zuständig für:

- die Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung
- die Festlegung der Finanzkompetenzen des Vorstandes
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Statutenrevision
- den Antrag Auflösung des Vereins
- Beratung über alle der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen sowie vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.

Einberufung

Die Einladung wird unter Vorlage der Traktanden spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung verschickt.

Die Präsidentin ist für die Festlegung des Termins, des Tagungsortes und die rechtzeitige Einladung sämtlicher Mitglieder verantwortlich.

Wahlen und Beschlüsse

Bei Wahlen und Beschlüssen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht von mindestens drei Mitgliedern geheime Stimmabgabe verlangt wird.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Für eine Statutenrevisionen oder einen Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand zu unterbreiten.

  • ART. 14

Vorstand

Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten (Alterspräsidentin), dem Kassier, der Sekretärin sowie aus mindestens zwei Beisitzern.

Zuständigkeiten

Der Vorstand ist zuständig für:

- die Geschäftsführung
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern
- die Ausarbeitung von Wahlvorschlägen zuhanden der Generalversammlung
- die Ausarbeitung des Exkursions- und Tagungsprogramms
- die Ausarbeitung von Budget, Jahresrechnung und Bilanz
- die Ausarbeitung eines Vorschlags für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge zuhanden der Generalversammlung
- die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind

Beschlüsse

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin doppelt.

Präsidium

Der Präsident beruft die Veranstaltungen des Vereins ein, leitet die Versammlungen und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er wird nötigenfalls durch die Vizepräsidentin vertreten. Er hat zuhanden der Generalversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

Sekretariat

Der Sekretär führt das Protokoll an den Sitzungen und ist für die Korrespondenz zuständig. Er ist verantwortliche für das Mitgliederverzeichnis.

Kassierin

Die Kassierin verwaltet die Kasse und besorgt die finanziellen Geschäfte im Rahmen des Budgets. Sie legt der Generalversammlung die Vereinsrechnung vor und präsentiert das Budget für das kommende Geschäftsjahr. Sie veranlasst die statutengemässe Revision der Kasse.

Beisitzer

Den Beisitzern können spezielle Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung zugewiesen werden.

Wahl

Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Alle Mitglieder sind wieder wählbar, jedoch die Präsidentin nicht mehr als zweimal hintereinander, dagegen wieder zu einem späteren Zeitpunkt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand sofort selbst wieder ergänzen. Neue Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Generalversammlung für den Rest der Amtsdauer zu bestätigen.

  • ART. 15

Revisoren

Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren Revisoren, welche nicht dem Vorstand angehören. Mindestens zwei prüfen die Bilanz und Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Kassiers. Eine Wiederwahl der Revisoren ist möglich.

D. Finanzielles

  • ART. 16

Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Beiträgen der SCNAT, Spenden sowie den Zinsen des Kapitals.

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident und Vizepräsidentin oder von einem der beiden mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Für den Postcheck- und Bankverkehr besitzt der Kassier Einzelunterschrift.

Der Verein haftet für alle durch seine Organe eingegangenen Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder für derartige Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

  • ART. 17

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

E. Auflösung und Statutenrevision

  • ART. 18

Auflösung

Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beantragen und dies zur schriftlichen Abstimmung sämtlichen Mitgliedern unterbreiten. Die Auflösung kann nur stattfinden, wenn sich zwei Drittel aller Mitglieder dafür entscheiden.

  • ART 19

Liquidation

Einzelheiten der Liquidation werden von der letzten Generalversammlung mit Vorschlag des Vorstandes geregelt. Das Vermögen muss einem Verein oder einer Institution mit ähnlichen Zielen zukommen.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. Juni 2015 in Innertkirchen genehmigt. Sie ersetzen vollumfänglich die alte Version vom 21. Juni 1991 in Bern und die revidierte Fassung vom 10. Oktober 1996 in Zürich.

Innertkirchen, den 18.06.2015

Der Sekretär
B. Staub

Der Präsident
Ch. Graf