Switzerland
Die heutige Rechtslage
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kam aufgrund zweier juristischer Gutachten zum Schluss, dass die Neuen Züchtungstechnologien unter das «Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich» – auch Gentechnikgesetz (GTG) genannt – fallen. Dieses legt einen dreistufigen Zulassungsprozess fest, den gentechnisch veränderte Organismen durchlaufen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Dieser Prozess soll alle vorhersehbaren Risiken für Mensch und Umwelt ausschliessen. Ausserdem sind Regelungen zur Trennung des Warenflusses von gentechnisch veränderten und nicht-gentechnisch veränderten Lebensmitteln und zur Kennzeichnung dieser Produkte enthalten, welche die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sicherstellen sollen. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelungen wurde jedoch offengelassen. Das Schweizer Gentechnikrecht lehnt sich damit eng an das EU-Recht an, um handelshemmende Abweichungen von den Vorschriften des wichtigsten Handelspartners zu verhindern.
Seit 2005 gilt jedoch ein Moratorium, also ein temporäres Verbot, für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dieses geht auf eine Volksabstimmung zurück und dauerte ursprünglich nur bis 2010. Seither wurde es jedoch fünfmal verlängert. Zuletzt bis Ende 2030.
Das Moratorium
Das Moratorium gilt nur für das Inverkehrbringen und die Freisetzung von Pflanzen zu kommerziellen Zwecken. Freisetzungsversuche für die Forschung sind prinzipiell möglich, wenn eine entsprechende Bewilligung vorliegt. In der Praxis sind solche Versuche allerdings sehr teuer und aufwändig, weshalb in der Schweiz nur relativ wenige Feldversuche durchgeführt werden. Dafür sind vier Versuchsfelder auf der sogenannten «Protected Site» am Standort Reckenholz des Kompetenzzentrums für landwirtschaftliche Forschung Agroscope vorgesehen. Dort wird sichergestellt, dass es zu keinen Auskreuzungen kommt. Zudem werden die Felder rund um die Uhr bewacht, um Vandalismus zu verhindern.
Import und Toleranzschwellen
Der Import von GVO (und damit auch NZT) zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln ist ebenfalls erlaubt und bewilligungspflichtig. Aktuell sind vier Pflanzen zugelassen (drei Mais- und eine Soja-Sorte). Allerdings verzichten praktisch alle Importeure auf den Import dieser Pflanzen. Zudem werden bestimmte GV-Pflanzen in Produkten toleriert, solange der Masseanteil 0.5% nicht überschreitet.
Das Züchtungstechnologiengesetz
2021 debattierte die Bundesversammlung erneut über eine Moratoriumsverlängerung. Wie schon in der vorberatenden Kommission (WBK-S) sprach sich eine knappe Mehrheit der Ständerätinnen und -räte dafür aus, Pflanzen, die keine artfremden Gene enthielten, vom Moratorium auszunehmen, während die Mehrheit des Nationalrats keine solche Ausnahme wollte. National- und Ständerat einigten sich schliesslich auf eine Verlängerung des Moratoriums ohne Ausnahmen bis Ende 2025. Sie beauftragten den Bundesrat jedoch zugleich, der Bundesversammlung bis Mitte 2024 eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen zu unterbreiten, die mit Methoden der sogenannten Neuen Züchtungstechnologien gezüchtet worden waren und kein artfremdes Erbmaterial enthielten und die «gegenüber den herkömmlichen Züchtungsmethoden einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten haben» (GTG Art. 37a Abs. 2).
Im April 2025 stellte Bundesrat Albert Rösti schliesslich den Entwurf für das «Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien» (Züchtungstechnologiengesetz, NZTG) vor. Dieses Spezialgesetz soll Pflanzen, die durch gezielte Mutagenese oder Cisgenese entstanden sind (NZT-Pflanzen), gesondert regulieren. NZT-Pflanzen sollen nicht mehr unter das Gentechnikgesetz fallen und auch vom Moratorium ausgenommen werden. Sie müssen aber trotzdem eine Umweltrisikobeurteilung durchlaufen, sofern sie oder eine vergleichbare Pflanze noch nicht als sicher beurteilt wurden. Die Vernehmlassung für das NZTG lief bis zum 9. Juli 2025.
Die Lebensmittelschutz-Initiative
Ende Februar 2026 wurden ausserdem die Unterschriften für die Eidgenössische Volksinitiative «für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)» eingereicht. Die Initiative möchte in der Bundesverfassung festschreiben, dass alle gentechnisch veränderten Pflanzen vor der Freisetzung zu Versuchszwecken und dem Inverkehrbringen ein Zulassungsverfahren mit Risikoprüfung durchlaufen müssen. Diese Vorgabe soll explizit auch für die neuen Züchtungstechniken gelten. Die Initative scheint jedoch nicht zustande gekommen zu sein.
Internationaler Kontext
Der Schritt hin zu einer Neuregulierung geschieht vor dem Hintergrund einer weltweiten Tendenz, bestimmte neue gentechnische Verfahren zu deregulieren. Länder wie China, USA oder Kanada behandeln so hergestellte Pflanzen bereits heute weitgehend wie konventionell gezüchtete. Aber auch in Europa bewegt sich die Politik in diese Richtung. Besonders relevant für die Schweiz sind dabei die Entwicklungen in der EU und dem Vereinigten Königreich. In England wurde 2023 der «Precision Breeding Act» angenommen, der Pflanzen, die mittels neuer Züchtungstechniken produziert wurden, weitgehend von der GVO-Regulierung ausnimmt und kürzlich in Kraft getreten ist. Auch in der EU ist eine Verordnung im Gesetzgebungsprozess, die gewisse Pflanzen unter bestimmten Voraussetzungen konventionellen Pflanzen gleichstellen würde (siehe EU-Gesetzgebung).

